1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Lieferungen an Unternehmen und gewerbliche Endverbraucher im Sinne des § 310 I BGB. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen.
1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit in ihrer Gesamtheit widersprochen. Auch wenn in Kenntnis anders lautender Bedingungen des Bestellers geliefert wird, werden spätestens mit Entgegennahme einer Lieferung unsere Bedingungen anerkannt.
1.3 Nebenabreden sowie von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote und Bestellung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere elektronische oder mündliche Angebote verstehen sich nur als Aufforderung zu einer Bestellung. Eine Bestellannahme durch die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH und ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande.
2.2 Auftragsbestätigungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
2.3 Die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH behält sich vor bei negativer Bonitätsprüfung Angebote und Anfragen nicht anzunehmen bzw. abzulehnen. Der Besteller hat die Möglichkeit nach vorheriger Vereinbarung, Vorauskasse an die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH zu leisten.
2.4 Technische Angaben und Zusicherungen der Vertragsware in elektronischen Katalogen und sonstigen Beschreibungen sind nur für die allgemeinen Ausführungen maßgebend. Konstruktive Änderungen und Farbabweichungen bleiben vorbehalten. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

3. Preise, Nebenkosten und Zahlung
3.1 Alle angebotenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller zusätzlich geschuldet.
3.2 Die Preise verstehen sich ab Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH Auslieferungslager und enthalten nicht die Kosten für Versand, Verpackung und Transport-Versicherung.
3.3 Die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH ist berechtigt, die angebotenen Preise entsprechend der eigenen Kalkulation zu ändern, wenn sich von uns nicht zu vertretende Preiserhöhungen von Materialien, Löhnen oder sonstigen Kostenfaktoren zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ergeben.
3.4 Versand und Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis unter der Voraussetzung. gewöhnlicher Verfrachtungs- und Transportverhältnisse.
3.5 Die Verpackung erfolgt produkt- und auftragsbezogen und günstigst nach unserem Ermessen. Die Transportverpackungen sind auf ein Minimum reduziert. Die Transportverpackungen sind auf Kosten des Bestellers zu entsorgen.
3.6 Lieferungen mit einem Rechnungswert über € 5000,- erfolgen innerhalb Deutschlands ohne Berechnung von Transport- und Verpackungskosten durch einen Frachtführer und Versandweg unserer Wahl.
3.7 Vom Besteller gewünschte besondere Versandwege und Frachtführer, Expresszustellungen, Exportlieferungen sowie Zusatzkosten, die infolge sonstige Abgaben und Gebühren entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtung oder Transportverhältnisse entstehen. Dasselbe gilt für Fehlfrachten, falls sie nicht von der Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH zu vertreten sind.
3.8 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Sofort rein netto zahlbar sind alle Dienstleistungen, wie Werkzeugerstellungen oder Anzahlungen.
3.9 Der Käufer kommt in Verzug, wenn er 20 Tage nach Rechnungsdatum nicht zahlt, jedenfalls wenn er nicht spätestens 20 Tage nach Erhalt der Ware leistet. Überschreitet der Käufer die eingeräumte Zahlungsfrist, so sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu fordern.
3.10 Die Zahlung gilt als erfüllt, sobald die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH über den Betrag verfügen kann. Unsere Zahlungsansprüche können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

4. Lieferfristen und Teillieferungen
4.1 Alle Aufträge werden in der Reihenfolge des Auftragseingangs ausgeführt.
4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags in technischer und kaufmännischer Hinsicht.
4.3 Wenn der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Bestellers.
4.4 Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Auslieferungslager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Besteller abgerufen wird, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
4.5 Unvorhergesehene Umstände, wie höhere Gewalt, Streik, Materialmangel, usw. bei uns und unseren Unterlieferanten entbinden uns von den vereinbarten Lieferterminen und berechtigen den Besteller nicht zu Schadensersatzforderung oder Rücktritt vom Vertrag.
4.6 Die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und Teilrechnungen zu stellen, soweit dies für den Vertragspartner wirtschaftlich zumutbar ist. Auch bei Teillieferungen wird der Preis für die gelieferten Waren mit Lieferung und Zugang der Rechnung zur Bezahlung fällig.
4.7 Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst zu, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt regelmäßig eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Ablauf der verbindlichen Lieferfrist.

5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller mit Übergabe der Ware an einen Frachtführer über.
5,2 Verzögert sich die Auslieferung der Ware aufgrund von Umständen, die die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH nicht zu vertreten hat, wird die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH die Ware absondern, auf Gefahr und Rechnung des Bestellers einlagern und diesen hierüber und von der Versandbereitschaft unterrichten. Mit dem Zugang dieser Mitteilung ist die Lieferpflicht der Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH erfüllt.
5.3 Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Ermessen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf jedem Transportweg von und zu unseren Betriebsräumen sowie die Beförderungsgefahr trägt der Besteller ab Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson. Und zwar unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt, wer den Transport durchführt, soweit hierfür nicht Versicherungsschutz besteht. Zum Abschluss einer solchen Versicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir berechnen hierfür 0,5 % des Rechnungsbetrages. Auf Verlangen des Bestellers treten wir alle etwaigen Ersatzansprüche aufgrund eines schädigenden Verhaltens eines Dritten Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Besteller ab.

6. Annahme und Prüfung der Ware
6.1 Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind auf der Empfangsbescheinigung des Spediteur oder Anlieferers zu vermerken.
6.2 Darüber hinaus hat der Besteller die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung zu prüfen und erkennbare Abweichungen und Mängel schriftlich mitzuteilen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Anlieferung erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, künftiger und bedingter Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt dauert bei Schecks bis zum Wegfall des banküblichen Eingangsvorbehalts nach Einlösung, bei Lastschrift oder Abbuchungsverfahren bis zum Wegfall des Widerrufsrechts des Schuldners. Dies gilt bei anderen Zahlungsarten unter ähnlichen Vorbehalten entsprechend.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware während dieser Zeit auf seine Kosten gegen alle Schäden zu versichern.
7.3 Der Besteller ist zur Verfügung über die Lieferung nur im Rahmen des Üblichen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns betriebenen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zu Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen oder Bestellung sonstiger dinglicher Rechte Dritter.
7.4 Der Besteller tritt schon jetzt seinen Anspruch auf die Gegenleistung aus der Weiterveräußerung mit oder ohne Be- oder Verarbeitung zur Sicherung für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche an uns ab. Wird unsere Lieferung mit Gegenständen anderer Eigentumsvorbehaltslieferanten verbunden, vermischt oder verarbeitet, bezieht sich die Abtretung nur auf den anteiligen Wert unserer Lieferung im Verhältnis zum Wert der Lieferung anderer Eigentumsvorbehalts-Lieferanten.
7.5 Auf Verlangen hat der Besteller sämtliche Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen herauszugeben, die für die Verfolgung der im voraus abgetretenen Ansprüche aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder sonstiger Vorgänge notwendig oder nützlich sind. Er ist ferner verpflichtet, auf Verlangen die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.
7.6 Der Besteller ist zu Einziehung der Forderungen für uns nur solange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich und im Übrigen auch Dritten gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
7.7 Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
7.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die genannten Sachen und Rechte anzuzeigen.
7.9 Der Besteller tritt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung an der Vorbehaltsware hiermit an uns ab.
7.10 Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.

8. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
8.1 Software sowie Produkte und zugehörige Unterlagen unterliegen in der Regel gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten der Hersteller und/oder Lizenzbedingungen. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Beachtung dieser Rechte hin, die im Übrigen nicht verändert oder beseitigt werden dürfen.

9. Gewährleistung
9.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Lieferung mitgeteilt werden. Erfolgt die Mängelrüge schriftlich, gilt eine Frist von zwei Wochen. Beanstandungen von Verbrauchsmaterialien müssen innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe der Fabrikationsnummer sowie Einsendung des beanstandeten, möglichst noch unverarbeiteten Materials der gleichen Packung angezeigt werden. Für etwaige Ersatzleistungen ist ferner Voraussetzung, dass die Beanstandungen durch unsere Unterlieferanten anerkannt werden.
Anderenfalls wird die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH von jeder Gewährleistung frei gesprochen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt.
9.2 Begründete Reklamationen geben lediglich Anspruch auf Umtausch oder Reparatur der Ware nach unserer Wahl, nicht aber auf Schadensersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrag. Die Zahlungsbedingungen erfahren durch Mängelrügen keine Änderung. Wir ersetzen Ware gleicher Art und Stückzahl wie beanstandet. Jede weitere Entschädigung darüber hinaus ist ausgeschlossen.
9.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung und Garantie sind ausgeschlossen. Die Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers wie beispielsweise Vertragsstrafen, Betriebsausfall, Arbeitslöhne oder sonstige Mängelfolgeschäden.

10. Gesamthaftung
10.1 Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen vorgesehen, insbesondere auf Schadensersatz, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen, es sei denn, der Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH fällt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Der Ausschluss der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes voraussehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Für alle Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN- Kaufrechtskonvention.
11.2 Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist in 41569 Rommerskirchen
11.3 Gegenüber Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist 41569 Rommerskirchen der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und seiner Entstehung ergebenden Streitigkeiten.

12. Datenschutz
12.1 Wir weisen daraufhin, dass Daten aus der Geschäftsverbindung elektronisch gespeichert werden.


Pre-Wa-Tec Zerspanungstechnik GmbH
Mühlenweg 7
41569 Rommerskirchen

Handelsregister: HRB 109165
Registergericht: Köln

Vertreten durch:
Tim Schneider

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